Rechtsanwältin Berit Werner
Rechtsanwältin                  Berit Werner 

Die Voraussetzungen für das Scheidungsverfahren

Ich empfehle Ihnen eine rechtzeitige anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Es ist aus meiner Sicht wichtig, die richtigen Weichen, zügig zu stellen, um auf das was kommen kann, vorbereitet zu sein. Je nach Einzelfall kann es taktisch klug sein, das Scheidungsverfahren so schnell wie möglich in die Wege zu leiten, um hohe Ausgleichszahlungen zum Beispiel im Hinblick auf den Versorgungsausgleich (Teilung der Rentenanwartschaften) oder die Vermögensauseinandersetzung zu vermeiden. In anderen Fällen ist es sinnvoller, das Scheidungsverfahren nicht sofort zu betreiben, beispielsweise bei bestehenden Ansprüchen auf Trennungsunterhalt.

Sofern Sie unsicher sind, welcher Weg für Sie der Beste ist, vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter der Telefonnumer:
+49 (0)3724 83814 oder senden Sie mir eine Terminanfrage über mein Kontaktformular.

Das Trennungsjahr - als Voraussetzung für das Scheidungsverfahren

 

Voraussetzung für die Einreichung des Scheidungsantrages ist der Ablauf des Trennungsjahres im Zeitpunkt des Scheidungstermins. Das bedeutet, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt von „Tisch und Bett“ gelebt haben müssen, bevor die Ehe im Scheidungstermin geschieden werden kann. Die Ehegatten können auch während des Trennungsjahres innerhalb der Ehewohnung getrennt leben.

 

In einzelnen Fällen ist es möglich, dass die Ehe bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann. In einem solchem Fall, muss das Abwarten des Trennungsjahres für einen Ehegatten unzumutbar sein, so dass eine sogenannte „Härtefallscheidung“ vorliegt. Sofern Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine „Härtefallscheidung“ gegeben sind, vereinbaren Sie ein Erstberatungsgespräch.

Fragebogen zur Online-Scheidung.pdf
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Der Ablauf des Scheidungsverfahrens


Einreichung des Scheidungsantrages

 

Das Scheidungsverfahren wird durch die Einreichung des Scheidungsantrages beim zuständigen Familiengericht in die Wege geleitet. Für das Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang, so dass zumindest der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten sein muss. Eine Möglichkeit einen wirksamen Scheidungsantrag ohne einen Rechtsanwalt zu stellen, gibt es nicht. Sofern sich beide Ehegatten einig sind, und eine einvernehmliche Scheidung angestrebt wird, ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt und der andere Ehegatte der Scheidung leidglich zustimmt. Für die Zustimmungserklärung wird kein eigener Rechtsanwalt benötigt. Für das Scheidungsverfahren ist dann ein Rechtsanwalt ausreichend. Im Hinblick auf die Kosten des Scheidungsverfahrens können die Ehegatten eine Vereinbarung zur Kostenteilung treffen.


Dauer des Scheidungsverfahrens

 

Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt unter anderen davon ab, ob der Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt wird oder nicht. Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt ist mit einer Dauer des Verfahrens von 4 bis 6 Monaten zu rechnen. Es besteht die Möglichkeit den Versorgungsausgleich durch eine zwischen den Ehegatten geschlossene Vereinbarung auszuschließen. Findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, führt dies zu einer erheblichen Beschleunigung des Scheidungsverfahrens, so dass eine Scheidung bereits nach wenigen Wochen erfolgen kann. Bei einer Ehezeit unter 3 Jahren ist die Durchführung des Versorgungsausgleiches nur erforderlich, wenn ein Ehegatte diesen beantragt. Für viele Ehegatten ist der Versorgungsausgleich ein wichtiges Thema im Zusammenhang mit der Scheidung und wirft eine Vielzahl an Fragen auf. Vereinbaren Sie ein individuelles Beratungsgespräch zur Klärung Ihrer Fragen.

Der Scheidungstermin

 

Das Gericht bestimmt von Amtswegen einen Scheidungstermin. Der Scheidungstermin dauert ca. 10 – 15 Minuten. Es müssen grundsätzlich beide Ehegatten anwesend sein.

Rechtskräfigte Scheidung
 

Der Scheidungsbeschluss wird nach Ablauf von einem Monat rechtskräftig, sofern keiner der Ehegatten gegen den Scheidungsbeschluss das Rechtsmittel der Beschwerde einlegt.

Haben Sie Fragen? Dann vereinbaren Sie unter +49 3724 83814+49 3724 83814 eine kostenfreie Erstberatung. Möchten Sie die Scheidung beantragen? Dann füllen Sie den folgenden Fragenbogen zur Online-Scheidung aus. Nähe Informationen zur Online-Scheidung können Sie auch hier nachlesen.

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