Einreichung des Scheidungsantrages
Das Scheidungsverfahren wird durch die Einreichung des Scheidungsantrages beim zuständigen Familiengericht in die Wege geleitet. Für das Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang, so dass zumindest der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten sein muss. Eine Möglichkeit einen wirksamen Scheidungsantrag ohne einen Rechtsanwalt zu stellen, gibt es nicht. Sofern sich beide Ehegatten einig sind, und eine einvernehmliche Scheidung angestrebt wird, ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt und der andere Ehegatte der Scheidung leidglich zustimmt. Für die Zustimmungserklärung wird kein eigener Rechtsanwalt benötigt. Für das Scheidungsverfahren ist dann ein Rechtsanwalt ausreichend. Im Hinblick auf die Kosten des Scheidungsverfahrens können die Ehegatten eine Vereinbarung zur Kostenteilung treffen.
Dauer des Scheidungsverfahrens
Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt unter anderen davon ab, ob der Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt wird oder nicht. Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt ist mit einer Dauer des Verfahrens von 4 bis 6 Monaten zu rechnen. Es besteht die Möglichkeit den Versorgungsausgleich durch eine zwischen den Ehegatten geschlossene Vereinbarung auszuschließen. Findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, führt dies zu einer erheblichen Beschleunigung des Scheidungsverfahrens, so dass eine Scheidung bereits nach wenigen Wochen erfolgen kann. Bei einer Ehezeit unter 3 Jahren ist die Durchführung des Versorgungsausgleiches nur erforderlich, wenn ein Ehegatte diesen beantragt. Für viele Ehegatten ist der Versorgungsausgleich ein wichtiges Thema im Zusammenhang mit der Scheidung und wirft eine Vielzahl an Fragen auf. Vereinbaren Sie ein individuelles Beratungsgespräch zur Klärung Ihrer Fragen.
Der Scheidungstermin
Das Gericht bestimmt von Amtswegen einen Scheidungstermin. Der Scheidungstermin dauert ca. 10 – 15 Minuten. Es müssen grundsätzlich beide Ehegatten anwesend sein.
Rechtskräfigte Scheidung
Der Scheidungsbeschluss wird nach Ablauf von einem Monat rechtskräftig, sofern keiner der Ehegatten gegen den Scheidungsbeschluss das Rechtsmittel der Beschwerde einlegt.