Stressfrei und kostengünstig
Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man dann, wenn beide Ehegatten die Scheidung wünschen und über alle Scheidungsfolgesachen bereits eine Einigung erzielt wurde.
Scheidungsfolgesache sind unter anderem:
Ablauf Scheidungsverfahren
Die Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung ist - genau wie bei einer streitigen Scheidung - der Ablauf des Trennungsjahres. Nach Ablauf des Trennungsjahres gilt die Ehe als gescheitert und kann durch das Familiengericht geschieden werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung beauftragt ein Ehegatte einen Rechtsanwalt mit der Einreichung des Scheidungsantrages. Der Scheidungsantrag wird dem anderen Ehegatten vom Familiengericht per Post zugestellt. Der andere Ehegatte stimmt der Scheidung lediglich zu. Für die Zustimmung zur Scheidung benötigt, der andere Ehegatte keinen Rechtsanwalt. Eine einvernehmlichen Scheidung kann daher die Hinzuziehung eines zweiten Rechtsanwaltes entbehrlich machen. Dadurch können Kosten gespart werden.
Der Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung ist identisch mit dem Ablauf des Verfahrens bei einer "streitigen" Scheidung. Informationen zum Ablauf des Scheidungsverfahrens erhalten Sie hier.
Können bei einer einvernehmlichen Scheidung Kosten gespart werden?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung fallen Gerichtskosten sowie die Kosten für mindestens einen Rechtsanwalt an. Die Hinzuziehung eines zweiten Rechtsanwaltes ist nicht zwingend erforderlich. Anders ist dies bei einer streitigen Scheidung. Hier fordert das Gesetz, dass beide Ehegatten jeweils anwaltlich vertreten werden, so dass neben den Gerichtskosten auch die Kosten von zwei Rechtsanwälten anfallen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist daher im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten eine erhebliche Kostenersparnis möglich.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung entscheidet das Gericht leidglich über die Scheidung und den Versorgungsausgleich, sofern dieser durchgeführt wird. Über die Scheidungsfolgesachen wurde bereits vorab eine Einigung erzielt, so dass eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich ist, mit der Folge, dass der Verfahrenswert nicht erhöht wird.
Die Scheidungsfolgesachen können – sofern erforderlich - durch die Ehegatten verbindlich in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Je nach Einzelfall können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Zugewinnausgleich und der Versorgungsausgleich teilweise oder vollständig ausgeschlossen und/oder nacheheliche Unterhaltsansprüche geregelt werden. Der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann somit die Dauer des Scheidungsverfahrens erheblich verkürzen und die Kosten des Scheidungsverfahrens so gering wie möglich halten. Weitere Informationen zu den Kosten des Scheidungsverfahrens erhalten Sie hier.
Können die Ehegatten einen gemeinsamen Rechtsanwalt mit dem Scheidungsverfahren beauftragen?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es möglich, dass sich die Ehegatten auf einen Rechtsanwalt einigen und dieser den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht. Der Rechtsanwalt vertritt dann den antragstellenden Ehegatten. Der andere Ehegatte stimmt dem Scheidungsantrag lediglich zu.
Wenn Sie unsicher sind, ob eine einvernehmliche Scheidung für Sie in Betracht kommt oder ob die Hinzuziehung eines zweiten Rechtsanwaltes sinnvoll erscheint, dann vereinbaren Sie eine kostenfreie Erstberatung.