Transparenter Überblick über alle Kosten
Die Kosten des Scheidungsverfahrens werden durch das Gerichtskostengesetz und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt.
Es werden zum einen durch das Familiengericht Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren erhoben. Zum anderen entstehen Rechtsanwaltskosten, da im Scheidungsverfahren Anwaltszwang besteht. Das bedeutet, dass auch bei einer einvernehmlichen Scheidung - d. h. wenn beide Ehegatten die Scheidung wünschen - mindestens ein Rechtsanwalt beauftragt und bezahlt werden muss.
Die Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten und der Rechtsanwaltskosten ist der Verfahrenswert (auch Streitwert genannt). Der Verfahrenswert einer Scheidung errechnet sich aus dem durchschnittlichen dreifachen gemeinsamen monatlichen Netto- Einkommen der Ehepartner.
Beispiel:
Der Ehemann hat ein monatliches Netto-Einkommen in Höhe von 1.500,00 EUR. Die Ehefrau verfügt über ein monatliches Netto-Einkommen in Höhe von 1.000,00 EUR. Der Verfahrenswert errechnet sich wie
folgt:
1.500,00 EUR + 1.000,00 EUR = 2.500,00 EUR x 3 = 7.500,00 EUR
Der Verfahrenswert für dieses Verfahren beträgt 7.500,00 EUR.
In den meisten Scheidungsverfahren ist der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durchzuführen. Dies führt zu einer Erhöhrung des Verfahrenswertes. Für den Versorgungsausgleich sind 10 % des oben ermittelten Verfahrenswertes pro vorhandener Rentenanwartschaft zu berücksichtigen, mindestens jedoch 1.000,00 EUR. Verfügen im obigen Beispiel beide Ehegatten über jeweils eine Rentenanwartschaft z. B. bei der Deutschen Rentenversicherung, erhöht sich der Verfahrenswert pro vorhandener Rentenanwartschaft um 10 %, also um 750,00 EUR. Der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren zuzüglich Versorgungsausgleichsverfahren beläuft sich dann auf 9.000,00 EUR.
Anhand der unten abgebildeten Gebührentabelle ergeben sich für das Scheidungsverfahren (Scheidung zzgl. Versorgungsausgleichsverfahren) Kosten in Höhe von 2.173,85 EUR (basierend auf einem Verfahrenswert von 9.000,00 EUR)
Rechtsanwaltsgebührentabelle
Rechtsstand vom 01.01.2021
Verfahrenswert |
Gesamtkosten |
3.000,00 EUR |
922,25 EUR |
4.000,00 EUR |
1.130,85 EUR |
5.000,00 EUR |
1.339,45 EUR |
6.000,00 EUR |
1.548,05 EUR |
7.000,00 EUR |
1.756,65 EUR |
8.000,00 EUR |
1.965,25 EUR |
9.000,00 EUR |
2.173,85 EUR |
10.000,00 EUR |
2.595,15 EUR |
13.000,00 EUR |
2.595,15 EUR |
16.000,00 EUR |
2.807,85 EUR |
19.000,00 EUR |
3.020,55 EUR |
22.000,00 EUR |
3.233,25 EUR |
25.000,00 EUR |
3.445,95 EUR |
30.000,00 EUR |
3.753,93 EUR |
35.000,00 EUR |
4.079,90 EUR |
40.000,00 EUR |
4.396,88 EUR |
Die in der Tabelle aufgeführten Gesamtkosten entsprechen den Bruttokosten (inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer). Sie umfassen Anwalts- sowie die Gerichtsgebühren.
Verfahrenskostenhilfe
Bei einem geringen Einkommen und/oder einer erheblichen monatlichen Belastung aufgrund von Verbindlichkeiten ist es möglich, für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Das Formular für den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden Sie hier:
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